BAG - Beschluss vom 24.10.2018
7 ABR 1/17
Normen:
ArbGG § 83 a Abs. 2; ArbGG § 95 S. 4;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 22.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 67/16
ArbG Bochum, vom 26.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 2/16

Erledigendes Ereignis als Voraussetzung einer VerfahrenseinstellungAntrags- und Prozessführungsbefugnis der Beteiligten im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

BAG, Beschluss vom 24.10.2018 - Aktenzeichen 7 ABR 1/17

DRsp Nr. 2018/17438

Erledigendes Ereignis als Voraussetzung einer Verfahrenseinstellung Antrags- und Prozessführungsbefugnis der Beteiligten im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

1. Nach § 83a Abs. 2 ArbGG ist ein Beschlussverfahren einzustellen, wenn die Beteiligten es für erledigt erklärt haben. Hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt und widersprechen andere Verfahrensbeteiligte der Erledigungserklärung, hat das Gericht zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Ist das der Fall, ist das Verfahren einzustellen. Ein erledigendes Ereignis sind tatsächliche Umstände, die nach Anhängigkeit des Beschlussverfahrens eingetreten sind und dazu führen, dass das Begehren des Antragstellers jedenfalls nunmehr als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müsste. Anders als im Urteilsverfahren kommt es nicht darauf an, ob der gestellte Antrag bis dahin zulässig und begründet war (grundlegend BAG 26. April 1990 - 1 ABR 79/89 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 65, 105; vgl. auch BAG 17. Mai 2017 - 7 ABR 22/15 - Rn. 14, BAGE 159, 111; 13. März 2013 - 7 ABR 39/11 - Rn. 20; 8. Dezember 2010 - 7 ABR 69/09 - Rn. 8 und 19. Februar 2008 - 1 ABR 65/05 - Rn. 10).