LSG Sachsen - Beschluss vom 23.12.2014
8 SO 56/14 KL
Normen:
SGG § 131 Abs. 1 S. 3; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; SGG § 98;

Erledigung vor Klageerhebung - allgemeine Feststellungsklage; Fortsetzungsfeststellungsklage; Sozialgerichtliches Verfahren; Untätigkeitsklage; Verweisung

LSG Sachsen, Beschluss vom 23.12.2014 - Aktenzeichen 8 SO 56/14 KL

DRsp Nr. 2015/4117

Erledigung vor Klageerhebung - allgemeine Feststellungsklage; Fortsetzungsfeststellungsklage; Sozialgerichtliches Verfahren; Untätigkeitsklage; Verweisung

1. Ein bereits endgültig abgeschlossenes gerichtliches Verfahren kann nicht mit der Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführt werden. 2. Ist das erledigende Ereignis vor Klageerhebung eingetreten, liegt eher die Fallkonstellation einer allgemeinen Feststellungsklage als diejenige einer Fortsetzungsfeststellungsklage vor.

Der Rechtsstreit wird an das funktionell zuständige Sozialgericht Dresden verwiesen.

Normenkette:

SGG § 131 Abs. 1 S. 3; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; SGG § 98;

Gründe:

I.

Der Kläger hatte gegen den beklagten Sozialhilfeträger eine Untätigkeitsklage erhoben. Dieses in der Berufungsinstanz unter dem Az. L 8 SO 109/11 geführte Verfahren wurde in der mündlichen Verhandlung des erkennenden Senats am 18.09.2013 durch angenommenes Anerkenntnis beendet. Daraufhin erließ der Beklagte am 08.10.2013 einen Bescheid.

Am 10.03.2014 hat der Kläger beim Sächsischen Landessozialgericht (LSG) zum Az. L 8 SO 109/11 beantragt,

"das LSG möge in der Fortsetzungsfeststellungsklage (FFK) entspr. § 131 (1) S. 3 SGG i.V. § 113 (1) S. 4 VwGO feststellen,