LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.11.2014
L 29 AS 1552/14 B
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 21.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 1995/12

Erledigungsart des Verfahrens; Feststellung auf Erledigung durch angenommenes Anerkenntnis; Beschluss

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.11.2014 - Aktenzeichen L 29 AS 1552/14 B

DRsp Nr. 2015/2628

Erledigungsart des Verfahrens; Feststellung auf Erledigung durch angenommenes Anerkenntnis; Beschluss

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 21. März 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Cottbus, mit dem ein Antrag auf Feststellung, dass der Rechtsstreit sich durch angenommenes Anerkenntnis erledigt habe, als unzulässig verworfen wurde.

Der Kläger erhob Untätigkeitsklage mit dem Ziel der Verurteilung des Beklagten zum Erlass einer Entscheidung über einen Widerspruch des Klägers. Nach Erteilung des begehrten Bescheides erklärte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragte den Beklagten zur Kostenerstattung des Verfahrens zu verpflichten. Außerdem erklärte der Kläger, er nehme das durch den Erlass des erbetenen Bescheides konkludent erklärte Anerkenntnis des Beklagten an. Der Beklagte erklärte sich zur Kostenerstattung bereit.

Im Anschluss an das Kostenfestsetzungsverfahren, in dem eine vom Prozessbevollmächtigten beantragte so genannte "fiktive" Terminsgebühr nach VV Nr. 3106 Nr. 3 RVG nicht gewährt worden ist, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers schriftsätzlich ausgeführt: