LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.12.2005
9 TaBV 88/05
Normen:
BetrVG § 13 Abs. 2 Nr. 2 § 16 Abs. 3 § 19 ;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 03.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 12/04

Erledigungserklärung im Beschlussverfahren nur bei zulässigem Rechtsmittel - Bestellung eines Wahlvorstandes durch Gesamtbetriebsrat bei abgesunkenen Mitgliederzahl des Restbetriebsrates

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.12.2005 - Aktenzeichen 9 TaBV 88/05

DRsp Nr. 2006/19726

Erledigungserklärung im Beschlussverfahren nur bei zulässigem Rechtsmittel - Bestellung eines Wahlvorstandes durch Gesamtbetriebsrat bei abgesunkenen Mitgliederzahl des Restbetriebsrates

»1. Eine wirksame Erledigungserklärung setzt auch im betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahren ein zulässiges Rechtsmittel voraus. 2. Bestellt der Restbetriebsrat im Falle des Absinkens der Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG) keinen Wahlvorstand, ist der Gesamtbetriebsrat in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 3 BetrVG hierzu berechtigt.«

Normenkette:

BetrVG § 13 Abs. 2 Nr. 2 § 16 Abs. 3 § 19 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten zuletzt noch um die Nichtigkeit der Betriebsratswahl vom 5. Aug. 2004.

Die inzwischen dort ausgeschiedenen Beteiligten zu 1) bis 3) waren wahlberechtigte Arbeitnehmer der Beteiligten zu 6), der A GmbH B. Sie sind Mitglieder der Beteiligten zu 4). Der Beteiligte zu 5) ist der bei der Wahl am 5. Aug. 2004 gewählte Betriebsrat.