I.
Die Beteiligten streiten zuletzt noch um die Nichtigkeit der Betriebsratswahl vom 5. Aug. 2004.
Die inzwischen dort ausgeschiedenen Beteiligten zu 1) bis 3) waren wahlberechtigte Arbeitnehmer der Beteiligten zu 6), der A GmbH B. Sie sind Mitglieder der Beteiligten zu 4). Der Beteiligte zu 5) ist der bei der Wahl am 5. Aug. 2004 gewählte Betriebsrat.
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