BSG - Urteil vom 31.10.1991
7 RAr 84/90
Normen:
VRG § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b;

Erlöschen des Arbeitgeberanspruchs auf Zuschüsse zu den Vorruhestandsleistungen bei vorzeitigen Leistungen aus einer Lebensversicherung

BSG, Urteil vom 31.10.1991 - Aktenzeichen 7 RAr 84/90

DRsp Nr. 1998/7806

Erlöschen des Arbeitgeberanspruchs auf Zuschüsse zu den Vorruhestandsleistungen bei vorzeitigen Leistungen aus einer Lebensversicherung

1. Bei der Frage, wann vorzeitige Leistungen aus einer Lebensversicherung, die der von der Rentenversicherungspflicht befreite Arbeitnehmer beanspruchen kann, iS. § 2 Abs. 2 VRG den vorgezogenen Altersrenten vergleichbar sind, um wie jene das Erlöschen des Arbeitgeberanspruchs auf Zuschüsse zu den Vorruhestandsleistungen auszulösen ist es unerheblich, ob als Leistungen aus der befreienden Versicherung eine Rente oder ein Kapitalbetrag vorgesehen ist.2. Der Arbeitnehmer nimmt die Nachteile in seiner Alterssicherung in Kauf, wenn er sich einverstanden erklärt, gegen Vorruhestandsgeldzahlung das Arbeitsverhältnis zu beenden. Daher kann es nicht auf die Zumutbarkeit ankommen, ein vorgezogenes Altersruhegeld aus einer gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen oder - im Falle der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung -eine Lebensversicherung vorzeitig fällig zu stellen. (Abgrenzung zu BAG vom 11.10.1988 - 3 AZR 804/87 = BAGE 60, 38 und BAG vom 11.10.1989 - 3 AZR 28/88 = BAGE 63, 111). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

VRG § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b;

Gründe:

I. Streitig ist ein Zuschuß zu Aufwendungen für Vorruhestandsleistungen.