LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.12.2014
L 7 KA 102/13
Normen:
SGB V § 119 Abs. 1 S. 2; SGB V § 119 Abs. 2; SGB V § 119; SGB V § 120 Abs. 2; SGB V § 43a; SGB V § 85 Abs. 2 S. 4; SGB V § 95 Abs. 1 S. 7; SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 11; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 99 Abs. 3 S. 2; Ärzte-ZV § 24 Abs. 1; Ärzte-ZV § 31 Abs. 7 S. 1; Ärzte-ZV § 31 Abs. 7;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 16.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 83 KA 339/11

Ermächtigung sozialpädiatrischer Zentren zur vertragsärztlichen Versorgung bei Leistungserbringung in unterschiedlichen Gebäuden; Keine Klageänderung im sozialgerichtlichen Verfahren bei sachgerechtem Klageantrag erst im Berufungsverfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.12.2014 - Aktenzeichen L 7 KA 102/13

DRsp Nr. 2015/4526

Ermächtigung sozialpädiatrischer Zentren zur vertragsärztlichen Versorgung bei Leistungserbringung in unterschiedlichen Gebäuden; Keine Klageänderung im sozialgerichtlichen Verfahren bei sachgerechtem Klageantrag erst im Berufungsverfahren

1. Mit der Bindung an einen Vertragsarztsitz soll nicht nur - in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Berufsrecht - die Tätigkeit umherziehender Ärzte verhindert werden. Die Wahl des Vertragsarztsitzes entscheidet in Zeiten der Bedarfsplanung im Hinblick auf ggf. bestehende Über- oder Unterversorgung regelmäßig über die Neuzulassung eines Vertragsarztes oder eines MVZ. 2. Ein Sozialpädiatrisches Zentrum ist auch dann gegeben, wenn die Leistungen in unterschiedlichen, aber räumlich nur gering entfernten Gebäuden (auch wenn diesen ggf. unterschiedliche Anschriften zugeordnet sind) erbracht werden und gleichzeitig gewährleistet ist, dass einerseits die versicherten Kinder den Weg zwischen den einzelnen Gebäuden weitgehend ungefährdet in kurzer Zeit zurücklegen können und dass andererseits der Informationsaustausch zwischen den in den einzelnen Gebäuden tätigen Mitarbeitern zügig und umfassend möglich ist (Leistungserbringung "unter einem Dach").