LSG Bayern - Urteil vom 01.10.2014
L 12 KA 101/13
Normen:
SGB V § 119a; ZO-Ärzte § 31 Abs. 1 Nr. 2; Ärzte-ZV § 31 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 21.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 6/13

Ermächtigung zur ambulanten Behandlung in Einrichtungen der Behindertenhilfe; Voraussetzung einer ärztlich geleiteten Abteilung

LSG Bayern, Urteil vom 01.10.2014 - Aktenzeichen L 12 KA 101/13

DRsp Nr. 2015/4545

Ermächtigung zur ambulanten Behandlung in Einrichtungen der Behindertenhilfe; Voraussetzung einer ärztlich geleiteten Abteilung

1. § 119a SGB V regelt die bedarfsabhängige Institutsermächtigung von Einrichtungen der Behindertenhilfe zur ambulanten ärztlichen Behandlung von GKV-Versicherten mit geistiger Behinderung. Das verlangt eine Bedarfsermittlung in Bezug auf die Sicherstellung der Versorgung (§119a S. 1 SGB V). 2. Kann der Bedarf bejaht werden, so besteht ein Rechtsanspruch der Einrichtung auf Ermächtigung. 3. Die Bedarfsprüfung nach § 119a Satz 1 Halbsatz 2 SGB V knüpft an die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden bzw. Kenntnisse des Arztes bzw. der Ärzte der Einrichtung an. 4. Normzweck ist die Ergänzung der Regelversorgung mit multiprofessionellen Angeboten, somit die Hinzusetzung eines speziellen Profils zur vertragsärztlichen Versorgung.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.08.2013, Az.: S 1 KA 6/13, wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen zu 2) zu tragen. Die Kosten der übrigen Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 119a; ZO-Ärzte § 31 Abs. 1 Nr. 2; Ärzte-ZV § 31 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

1. 2. 3.