LAG Berlin - Beschluss vom 24.01.2006
16 TaBV 99/06
Normen:
ArbGG § 98 ; BetrVG § 111 § 112 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 76 BV 25785/05

Ermessen der Einigungsstelle bei Verbindung der Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan - Auswahl des Vorsitzenden nach inhaltlichen Kriterien

LAG Berlin, Beschluss vom 24.01.2006 - Aktenzeichen 16 TaBV 99/06

DRsp Nr. 2006/2894

Ermessen der Einigungsstelle bei Verbindung der Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan - Auswahl des Vorsitzenden nach inhaltlichen Kriterien

»1. Es obliegt dem Ermessen der Einigungsstelle, die Verhandlungen über den Interessenausgleich und den Sozialplan miteinander zu verbinden oder auch nicht.Hieraus folgt, dass für den Fall, dass auch nur eine der Betriebsparteien im Bestellungsverfahren gem. § 98 ArbGG eine gemeinsame Verhandlung von Interessenausgleich und Sozialplan im Rahmen einer Einigungsstelle erstrebt, das Arbeitsgericht einem hierauf gerichteten (Wider-) Antrag zu entsprechen und eine Einigungsstelle zu beiden Regelungsgegenständen zu bestellen hat.2. Das von d. jeweiligen Bet. zu 1) für die Einsetzung ihres/seines Wunschkandidaten angeführte "Müller-Prinzip" (Wer zuerst kommt, mahlt zuerst) ist kein in jedem Fall taugliches Auswahlkriterium.Als rein formales Argument erleichtert es dem Gericht zwar die Auswahlentscheidung; eine entsprechende Praxis birgt aber die auf der Hand liegende Gefahr, dass die Betriebsparteien aus steter Sorge, beim Bestellungsverfahren nur "zweiter Sieger" zu werden, die Verhandlungen im Vorfeld einer Einigungsstelle nicht mit der notwendigen Unbefangenheit und Intensität durchführen.«

Normenkette:

ArbGG § 98 ; BetrVG § 111 § 112 ;

Gründe:

I.