LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.11.2006
4 TaBV 48/06
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 5 Satz 4 § 87 Abs. 1 Nr. 1 ; TVG § 4 Abs. 5 ; EFZG § 5 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 19.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 237/06

Ermessensfehlerfreie Regelung der Einigungsstelle zur Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Kinobetrieben

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.11.2006 - Aktenzeichen 4 TaBV 48/06

DRsp Nr. 2007/11620

Ermessensfehlerfreie Regelung der Einigungsstelle zur Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Kinobetrieben

1. Wird durch die Regelung der Einigungsstelle die gesetzliche Vorgabe dergestalt verschärft, dass Arbeitnehmer bereits früher verpflichtet sind, eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, verstößt der Spruch der Einigungsstelle nicht gegen das Gesetz und auch nicht gegen einen nachwirkenden Tarifvertrag, wenn diese Regelung gemäß § 4 Abs. 5 TVG nur solange weiter galt, als sie durch eine andere Abmachung (Vertriebsvereinbarung) ersetzt wurde.2. Das von der Einigungsstelle und vom Arbeitsgericht herangezogene Argument, dass es für die Arbeitnehmer nicht nur kostenaufwendig sondern auch zeitaufwendig sein kann, insbesondere am Wochenende, an dem überwiegend studentische Hilfskräfte eingesetzt sind, eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, ist ein ausreichender Grund dafür, eine Regelung auch noch als angemessen zu halten, die einen Mittelweg zwischen einer früher geltenden tariflichen Regelung und der gesetzlichen Regelung beinhaltet.