I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen den Entzug einer vorläufigen Rente und begehrt die Bewilligung einer Rente auf Dauer wegen den Folgen eines Arbeitsunfalls.
Der im Jahr 1970 geborene Kläger arbeitete als Computeradministrator und wollte im Rahmen dieser Tätigkeit am 23. Januar 2004 einen schweren Computer anheben. Er ließ ihn jedoch fallen und verbog sich beim Versuch, den Computer aufzufangen, beide Handgelenke nach hinten.
Am 30. Januar 2004 suchte er den Durchgangsarzt Dr. E. auf, der eine Distorsion beider Handgelenke diagnostizierte und in seinem Nachschaubericht vom 6. Februar 2004 feststellte, dass die Beweglichkeit des linken Handgelenks aktiv schmerzbedingt eingeschränkt, passiv jedoch frei sei.
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