LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.08.2014
17 Sa 67/14
Normen:
§§ 111, 113 BetrVG;
Fundstellen:
AUR 2015, 113
AuR 2014, 440
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 17.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1241/12

Ermittlung des Schwellenwerts gem. § 111 BetrVGRechtsfolgen der Durchführung einer Betriebsänderung ohne vorherigen Versuch eines Interessenausgleichs

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.08.2014 - Aktenzeichen 17 Sa 67/14

DRsp Nr. 2014/14936

Ermittlung des Schwellenwerts gem. § 111 BetrVG Rechtsfolgen der Durchführung einer Betriebsänderung ohne vorherigen Versuch eines Interessenausgleichs

1. Für die Beurteilung des Schwellenwerts gem. § 111 BetrVG ist auch nach Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes bei einem Gemeinschaftsbetrieb auf die Gesamtzahl der im Gemeinschaftsbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer abzustellen (offengelassen BAG Urteil v. 12.11.2002 - 1 AZR 632/01 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 155; BAG Urteil v. 29.09.04 - 1 ABR 39/03 -, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 40, analoge Anwendung des § 99 BetrVG bei Versetzungen).2. Wird eine Betriebsänderung i. S. d. § 111 BetrVG durchgeführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, haften alle Unternehmen des Gemeinschaftsbetriebs gemeinsam für einen Nachteilsausgleichsanspruch gem. § 113 Abs. 3 BetrVG (offengelassen BAG Urteil v. 14.12.2004 - 1 AZR 504/03 - AP § 611 BGB Nr. 32 zu Haftung des Arbeitgebers).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen von 17.12.2013 - 3 Ca 1241/12 - teilweise abgeändert:

1.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 13.158.64 € brutto zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. 4.