OVG Hamburg - Beschluss vom 24.03.2011
7 Bf 129/10.PVB
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2; ArbGG § 81 Abs. 3 S. 1; ArbGG § 92 Abs. 1; BBG § 28 Abs. 2; BPerVG § 75 Abs. 3 Nr. 14; BPersVG § 32 Abs. 3 S. 1; BPersVG § 69 Abs. 2 S. 5; BPersVG § 69 Abs. 3 S. 1; BPersVG § 69 Abs. 4; BPersVG § 75 Abs. 1; BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 14; BPersVG § 76 Abs. 1 Nr. 4; BPersVG § 77 Abs. 2 Nr. 2; BPersVG § 82 Abs. 2; BPersVG § 82 Abs. 4; BPersVG § 83 Abs. 2; BPersVG§ 69 Abs. 2 Satz 5§ 76 Abs. 1 Nr. 4§ 75 Abs. 3 Nr. 14;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 06.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 23 FB 3/09

Erneute Prüfung der Maßnahme bei Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zu einer Versetzung ohne Durchführung eines Stufenverfahrens; Billigung der Maßnahme durch Berufung des Personalrats ohne erneute Sachbefassung auf die für den Dienststellenleiter bindend gewordene Zustimmungsverweigerung; Vergleichbarkeit der Stellen bei Beantragung der Zustimmung zum Verzicht auf die Ausschreibung dieser durch den Dienststellenleiter oder bei Zustimmung durch den Personalrat

OVG Hamburg, Beschluss vom 24.03.2011 - Aktenzeichen 7 Bf 129/10.PVB

DRsp Nr. 2011/9251

Erneute Prüfung der Maßnahme bei Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zu einer Versetzung ohne Durchführung eines Stufenverfahrens; Billigung der Maßnahme durch Berufung des Personalrats ohne erneute Sachbefassung auf die für den Dienststellenleiter bindend gewordene Zustimmungsverweigerung; Vergleichbarkeit der Stellen bei Beantragung der Zustimmung zum Verzicht auf die Ausschreibung dieser durch den Dienststellenleiter oder bei Zustimmung durch den Personalrat

1. Hat der Personalrat die Zustimmung zu einer Maßnahme (hier: Versetzung) verweigert und ist kein Stufenverfahren durchgeführt worden, so kann der Leiter der Dienststelle grundsätzlich verlangen, dass der Personalrat einen erneuten, dieselbe Maßnahme betreffenden Antrag der Sache nach behandelt. Beruft sich der Personalrat ohne erneute Sachbefassung auf die für den Dienststellenleiter bindend gewordene Zustimmungsverweigerung, so gilt die Maßnahme als gebilligt, es sei denn, der erneute Antrag erweist sich im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich.