I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Ausscheiden eines einzelnen freigestellten Betriebsratsmitglieds zum automatischen Nachrücken eines ursprünglich in Verhältniswahl nicht gewählten "Ersatzmitglieds" derselben Liste führt oder zumindest die Neuwahl aller freizustellenden Betriebsratsmitglieder im Wege der Verhältniswahl erforderlich macht oder ob stattdessen lediglich ein anderes Betriebsratsmitglied durch Mehrheitswahl nachgewählt werden durfte.
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