LAG Bremen - Beschluss vom 22.02.2000
1 TaBV 15/99
Normen:
BetrVG §§ 19 25 Abs. 2 § 38 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ARST 2000, 258
AiB 2001, 483
AuR 2000, 315
DB 2000, 1232
LAGE § 38 BetrVG 1972 Nr. 9
ZTR 2000, 334
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 08.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 39/99

Ersatzfreistellung für ein ausgeschiedenes Betriebsratsmitglied - Minderheitenschutz; Anfechtung einer Freistellungsnachwahl

LAG Bremen, Beschluss vom 22.02.2000 - Aktenzeichen 1 TaBV 15/99

DRsp Nr. 2002/3515

Ersatzfreistellung für ein ausgeschiedenes Betriebsratsmitglied - Minderheitenschutz; Anfechtung einer Freistellungsnachwahl

1. Betriebsratsmitglieder rücken ohne entsprechenden Betriebsratsbeschluss nicht automatisch in eine ersatzweise Freistellung nach. Die Regelung des § 25 Abs. 2 BetrVG ist nicht analog anwendbar. 2. Erfolgt eine betriebsratsinterne Neuwahl der ersatzweise freizustellenden Betriebsratsmitglieder, so ist die Wahl nur analog § 19 BetrVG anfechtbar, wenn ein wesentlicher Fehler im Wahlverfahren Auswirkung auf das Wahlergebnis hatte. 3. Die Durchführung der Neuwahl als Mehrheitswahl und nicht als Verhältniswahl gem. § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG wie bei der ursprünglichen Bestimmung der freizustellenden Betriebsratsmitglieder ist kein Verstoß gegen wesentliche Wahlgrundsätze wie den Minderheitenschutz.

Normenkette:

BetrVG §§ 19 25 Abs. 2 § 38 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Ausscheiden eines einzelnen freigestellten Betriebsratsmitglieds zum automatischen Nachrücken eines ursprünglich in Verhältniswahl nicht gewählten "Ersatzmitglieds" derselben Liste führt oder zumindest die Neuwahl aller freizustellenden Betriebsratsmitglieder im Wege der Verhältniswahl erforderlich macht oder ob stattdessen lediglich ein anderes Betriebsratsmitglied durch Mehrheitswahl nachgewählt werden durfte.