Die Parteien streiten um restliches Kurzarbeitergeld für den Monat April 2001.
Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit 01.05.1985 als Arbeiter beschäftigt, derzeit als Baumaschinist/Vorarbeiter zu einem Stundenlohn von (im Jahre 2001) DM 23,71 brutto.
Die Parteien sind tarifgebunden.
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