LAG Chemnitz - Urteil vom 30.08.2002
3 Sa 996/01
Normen:
BGB § 611 (Arbeitgeberhaftung) ; SGB III § 323 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 12.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 5395/01

Ersatzpflicht des Arbeitgebers bei Pflichtverletzung anlässlich der Beantragung des Kurzarbeitergeldes

LAG Chemnitz, Urteil vom 30.08.2002 - Aktenzeichen 3 Sa 996/01

DRsp Nr. 2003/4631

Ersatzpflicht des Arbeitgebers bei Pflichtverletzung anlässlich der Beantragung des Kurzarbeitergeldes

»1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitsamt alle für die ordnungsgemäße Berechnung des Kurzarbeitergeldes notwendigen Informationen zu geben. 2. Eine Pflicht des Arbeitgebers zum Widerspruch gegen den Bescheid des Arbeitsamts zum Bezug von Kurzarbeitergeld besteht gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern nur dann, wenn der Bescheid offensichtlich unzutreffend ist oder der Arbeitnehmer die Berechnung des Arbeitsamts rechtzeitig und substantiiert gerügt hat.«

Normenkette:

BGB § 611 (Arbeitgeberhaftung) ; SGB III § 323 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um restliches Kurzarbeitergeld für den Monat April 2001.

Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit 01.05.1985 als Arbeiter beschäftigt, derzeit als Baumaschinist/Vorarbeiter zu einem Stundenlohn von (im Jahre 2001) DM 23,71 brutto.

Die Parteien sind tarifgebunden.