LAG Hamm - Urteil vom 30.11.2012
13 TaBV 56/10
Normen:
§ 99 BetrVG; § 4 Abs. 5 TVG;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 21.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 45/09

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Ein- bzw. Umgruppierung von Arbeitnehmern

LAG Hamm, Urteil vom 30.11.2012 - Aktenzeichen 13 TaBV 56/10

DRsp Nr. 2013/3148

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Ein- bzw. Umgruppierung von Arbeitnehmern

Bei der gerichtlichen Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zu einer Ein- bzw. Umgruppierung kommt es nicht darauf an, ob die vom Arbeitgeber beabsichtigte Maßnahme zu einem früheren Zeitpunkt, z.B. bei Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung, betriebsverfassungsrechtlich gerechtfertigt war. Vielmehr ist im Rahmen des § 99 Abs. 4 BetrVG ausschließlich darauf abzustellen, ob die in Rede stehende personelle Einzelmaßnahme gegenwärtig und zukünftig als endgültige durchgeführt werden kann.

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 21.05.2010 - 4 BV 45/09 - abgeändert.

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 99 BetrVG; § 4 Abs. 5 TVG;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Zustimmung zur Ein- bzw. Umgruppierung von (noch) vier Arbeitnehmern.

Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt einen Blutspendedienst und beschäftigt in ihrem Betrieb in M1 ca. 300 Arbeitnehmer. Es besteht ein Betriebsrat.

1. 2. 3. 4.