LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.11.2021
2 TaBV 8/21
Normen:
BetrVG § 91; ZPO § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 02.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 21/20

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur VersetzungBesorgnis von Nachteilen zu Lasten der versetzten Arbeitnehmerin

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.11.2021 - Aktenzeichen 2 TaBV 8/21

DRsp Nr. 2022/4817

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung Besorgnis von Nachteilen zu Lasten der versetzten Arbeitnehmerin

Die Versetzung einer Department Managerin nach langer Krankheitspause ist wirksam, da keine Besorgnis von Nachteilen nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG besteht. Vermutungen, Spekulationen und bloße Befürchtungen reichen für eine Besorgnis nicht aus.

Tenor

I.

Die Beschwerde des zu 2) beteiligten Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02.02.2021 - 3 BV 21/20 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 91; ZPO § 92 Abs. 1;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung einer Arbeitnehmerin.

Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit Filialen des Bekleidungseinzelhandels. In ihrer in B-Stadt, in der ca. 40 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist der am Verfahren beteiligte Betriebsrat gebildet.