LAG Köln - Beschluss vom 06.07.2018
9 TaBV 47/17
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2018, 599
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 07.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 47/16

Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds wegen Diebstahlsverdachts

LAG Köln, Beschluss vom 06.07.2018 - Aktenzeichen 9 TaBV 47/17

DRsp Nr. 2018/13658

Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds wegen Diebstahlsverdachts

1. Die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Lagermitarbeiters kann als Verdachtskündigung jedenfalls dann auf Erkenntnisse aus der Videoüberwachung des Lagers gestützt werden, wenn diese auf einer Betriebsvereinbarung beruht. 2. Besteht aufgrund der Videoüberwachung ein begründeter Verdacht des Diebstahls von Eigentum des Arbeitgebers durch ein Betriebsratsmitglied, so ist der Betriebsrat zur Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet und diese gegebenenfalls gerichtlich zu ersetzen.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 07.03.2017 - 4 BV 47/16 - abgeändert.

Die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3 wird gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG ersetzt.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird für den Betriebsrat und den Beteiligten zu 3 zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds.