VG Stuttgart - Urteil vom 26.10.2023
10 K 2041 /22
Normen:
SGB V § 135; SGB V § 137c; SGB V § 137e;

Erstattung der Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode nach den jeweiligen Bemessungssätzen durch den Dienstherrn in Ausnahmefällen; Wissenschaftliche Anerkennung der Liposuktion als Behandlungsmethode für ein Lipödem der Stufe II; Möglichkeit der allgemeinen Anerkennung einer wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft

VG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2023 - Aktenzeichen 10 K 2041 /22

DRsp Nr. 2024/698

Erstattung der Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode nach den jeweiligen Bemessungssätzen durch den Dienstherrn in Ausnahmefällen; Wissenschaftliche Anerkennung der Liposuktion als Behandlungsmethode für ein Lipödem der Stufe II; Möglichkeit der allgemeinen Anerkennung einer wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft

1. Die Liposuktion ist nicht als Behandlungsmethode für ein Lipödem der Stufe II wissenschaftlich anerkannt. Sie bietet aber nach ernst zu nehmender Auffassung Aussicht auf Erfolg. 2. Aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ist der Dienstherr in Ausnahmefällen verpflichtet, die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode nach den jeweiligen Bemessungssätzen zu erstatten (st. Rspr., BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15/94 -, juris; BVerwG, Urteil vom 02.11.2022 - 5 A 1.21 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.07.2022 - 2 S 3715/21 -, juris).