LAG Köln - Beschluss vom 03.01.2008
8 Ta 377/07
Normen:
ArbGG § 12 a Abs. 1 Satz 3 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2008, 491
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 15.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1720/06

Erstattung von Anwaltskosten bei Anrufung eines unzuständigen Gerichts

LAG Köln, Beschluss vom 03.01.2008 - Aktenzeichen 8 Ta 377/07

DRsp Nr. 2008/9629

Erstattung von Anwaltskosten bei Anrufung eines unzuständigen Gerichts

»1. Nach § 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG gilt Satz 1 nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstehen, dass der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat. Für die Kosten ist die Erstattung vielmehr durch § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 91 ZPO geregelt.2. § 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG ist nicht zu entnehmen, dass erstattungsfähig nur sei die Differenz zwischen den Kosten, die dem Beklagten im Rechtsstreit tatsächlich entstanden sind und denjenigen, die ihm bei sofortiger Anrufung des zuständigen Gerichts entstanden wären. Diese Rechtsauffassung hat den Wortlaut der Norm gegen sich. § 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG spricht nicht von "Mehrkosten", sondern von Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, dass der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat (ebenso BAG, Beschluss v. 01.11.2004 - 3 AZB 10/04, NZA 2005, 429).«

Normenkette:

ArbGG § 12 a Abs. 1 Satz 3 ; ZPO § 91 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat zur Geltendmachung seiner Ansprüche gegen die Beklagte unter dem 24.03.2006 Klage vor dem Landgericht Bonn erhoben.