LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.12.2015
L 18 KN 70/15
Normen:
SGB IV § 26 Abs. 2; SGB IV § 26 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 25.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KN 53/12

Erstattung von Arbeitgeber-SozialversicherungsbeiträgenBeitragszahlung ohne RechtsgrundNachträgliche Änderung der Tatsachen- oder RechtslageRückwirkende Veränderung der Beitragslast

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.12.2015 - Aktenzeichen L 18 KN 70/15

DRsp Nr. 2016/11515

Erstattung von Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeiträgen Beitragszahlung ohne Rechtsgrund Nachträgliche Änderung der Tatsachen- oder Rechtslage Rückwirkende Veränderung der Beitragslast

1. Zu Unrecht entrichtet sind Beiträge, wenn und soweit sie zum Zeitpunkt der Beitragsentrichtung ohne Rechtsgrund gezahlt wurden. 2. Ohne Rechtsgrund sind Beiträge gezahlt, wenn für die Zahlung weder ein formaler noch ein materieller Rechtsgrund bestand. 3. Die höchstrichterliche Rechtsprechung besagt, dass Beitragserstattungen grundsätzlich nicht (mehr) verlangt werden können, wenn sich die Tatsachen- oder Rechtslage nachträglich - auch rückwirkend - ändert; dann nämlich sind die Beiträge ursprünglich zu Recht entrichtet worden. 4. Eine rückwirkende Veränderung der Beitragslast kommt nach der Rechtsprechung des BSG allerdings in Betracht, wenn damit einer von Anfang an bestehenden, aber erst nachträglich erkannten Beitragspflicht oder Beitragsfreiheit Geltung verschafft wird.

Tenor