LSG Bayern - Urteil vom 27.11.2014
L 17 U 170/11
Normen:
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 162 Nr. 2; SGB VI § 168 Abs. 1 Nr. 2; SGB VI § 179 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1; SGB VI § 179 Abs. 1; SGB X § 102; SGB X § 105;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 29.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 123/07

Erstattung von Aufwendungen in der gesetzlichen Rentenversicherung; Erstattung von Beiträgen für einen behinderten Menschen in einer Werkstatt für behinderte Menschen

LSG Bayern, Urteil vom 27.11.2014 - Aktenzeichen L 17 U 170/11

DRsp Nr. 2015/1918

Erstattung von Aufwendungen in der gesetzlichen Rentenversicherung; Erstattung von Beiträgen für einen behinderten Menschen in einer Werkstatt für behinderte Menschen

1. Die gesetzliche Vorschrift des § 179 Abs. 1 SGB VI dient der Förderung der Beschäftigung von behinderten Menschen. Dazu sieht sie vor, die Träger von Arbeitseinrichtungen für behinderte Menschen von finanziellen Belastungen zu befreien, die durch die Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung entstehen. Sie trifft insoweit auch eine abschließend Regelung über den Erstattungsverpflichteten. Dieser ist, soweit sich die Beiträge zur Sicherung einer angemessenen Rente der beschäftigten behinderten Menschen nicht nach deren tatsächlichem Arbeitseinkommen, sondern nach 80 v.H. der Bezugsgröße richten, gem. § 179 Abs. 1 S. 1 SGB VI der Bund. Denn insoweit handelt es sich um eine Aufgabe der sozialen Fürsorge, die nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft, sondern zu Lasten der Allgemeinheit zu finanzieren ist. Die in § 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI geregelte Verteilungslast zwischen behindertem Menschen und Einrichtungsträger ist hierfür ohne Bedeutung, auch wenn denknotwendig eine Entlastung im Rahmen des § 179 Abs. 1 SGB VI maximal nur in dem Umfang erfolgen kann, in dem eine Pflicht des Einrichtungsträgers zur Beitragstragung besteht.