VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 05.03.2021
12 S 621/18
Normen:
SGB VIII § 89a Abs. 1 S. 1; SGB X § 111 S. 1-2; SGB X § 113 Abs. 1 S. 1; SGB X § 113 Abs. 2; SGB XII § 111 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 02.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3025/15

Erstattung von jugendhilferechtlichen Leistungen durch Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege; Maßgeblichkeit des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs für die Frage des Leistungsausschlusses i.R.d. Kostenerstattungsanspruchs

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.03.2021 - Aktenzeichen 12 S 621/18

DRsp Nr. 2021/5216

Erstattung von jugendhilferechtlichen Leistungen durch Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege; Maßgeblichkeit des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs für die Frage des Leistungsausschlusses i.R.d. Kostenerstattungsanspruchs

Im Fall eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 89a SGB VIII ist für die Frage des Leistungsausschlusses nach § 111 Satz 1 SGB X der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff maßgeblich. Danach bilden alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen eine einheitliche Leistung. Die planwidrige Regelungslücke des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X, der für Kostenerstattungsansprüche nach §§ 89 ff. SGB VIII ohne Anwendungsbereich ist, ist durch eine analoge Anwendung des § 111 Satz 1 SGB XII zu schließen. Danach verjährt der Erstattungsanspruch innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist. Der Beginn der Verjährungsfrist für wiederkehrende Leistungen ist anders als im Kontext des § 111 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht bezogen auf den Gesamtleistungszeitraum, sondern gesondert für jeden einzelnen Teilleistungszeitraum zu bestimmen. Zur Reichweite einer in Bezug auf ein anhängiges Musterverfahren konkludent geschlossenen Hemmungsvereinbarung (pactum de non petendo).

Tenor