OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.09.2012
12 A 1082/12
Normen:
SGB X § 104 Abs. 1 S. 1, 2; SGB XII § 95; BAföG § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 9008/10

Erstattungsanspruch auf Deckung der Kosten für die Unterbringung eines hörgeschädigten Schülers in einem Internat i.R. einer sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.09.2012 - Aktenzeichen 12 A 1082/12

DRsp Nr. 2012/20096

Erstattungsanspruch auf Deckung der Kosten für die Unterbringung eines hörgeschädigten Schülers in einem Internat i.R. einer sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 104 Abs. 1 S. 1, 2; SGB XII § 95; BAföG § 15 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt als Träger der Sozialhilfe von dem Beklagten die Erstattung der im Zeitraum vom 1. September 2006 bis zum 31. Dezember 2006 für die im Jahre 1985 geborene J. G. zur Deckung der Kosten ihrer Unterbringung in dem Internat für hörgeschädigte Schülerinnen und Schüler des E. in F. aufgewendeten Kosten.

Die Leistungsempfängerin leidet an einer körperlichen Behinderung. Sie ist gehörlos. Der Grad ihrer Behinderung beträgt 100. Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung besteht nicht.