Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt als Träger der Sozialhilfe von dem Beklagten die Erstattung der im Zeitraum vom 1. September 2006 bis zum 31. Dezember 2006 für die im Jahre 1985 geborene J. G. zur Deckung der Kosten ihrer Unterbringung in dem Internat für hörgeschädigte Schülerinnen und Schüler des E. in F. aufgewendeten Kosten.
Die Leistungsempfängerin leidet an einer körperlichen Behinderung. Sie ist gehörlos. Der Grad ihrer Behinderung beträgt 100. Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung besteht nicht.
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