LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.12.2015
L 2 U 120/13
Normen:
BVG § 71b S. 1; SGB X § 103 Abs. 1; SGB X § 104 S. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 24.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 37 U 31/09

Erstattungsanspruch der Versorgungsverwaltung gegen einen Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand als Träger der sog. unechten Unfallversicherung bei offensichtlicher Rechtwidrigkeit des Leistungsbescheids

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.12.2015 - Aktenzeichen L 2 U 120/13

DRsp Nr. 2016/4120

Erstattungsanspruch der Versorgungsverwaltung gegen einen Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand als Träger der sog. unechten Unfallversicherung bei offensichtlicher Rechtwidrigkeit des Leistungsbescheids

Der Erstattungsanspruch der Versorgungsverwaltung, die aufgrund des OEG Leistungen erbracht hat, gegen einen Träger der sogenannten unechten Unfallversicherung, der Leistungen wegen einer Hilfeleistung bei gemeiner Gefahr bestandskräftig abgelehnt hat, setzt die offensichtliche Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen Bescheids des Unfallversicherungsträgers voraus.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 24. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BVG § 71b S. 1; SGB X § 103 Abs. 1; SGB X § 104 S. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a;

Tatbestand:

Der Kläger als Träger für die Opferentschädigung begehrt die Feststellung der Erstattungspflicht der Beklagten als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung bezüglich Heilbehandlungskosten und Rentenleistungen.