Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 24. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger als Träger für die Opferentschädigung begehrt die Feststellung der Erstattungspflicht der Beklagten als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung bezüglich Heilbehandlungskosten und Rentenleistungen.
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