VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 08.01.2021
12 S 1407/19
Normen:
SGB VIII § 86 Abs. 7; SGB VIII § 89;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 17.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 9080/16

Erstattungsanspruch des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für Kosten für Asylbewerber vom überörtlichen Träger

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.01.2021 - Aktenzeichen 12 S 1407/19

DRsp Nr. 2021/2406

Erstattungsanspruch des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für Kosten für Asylbewerber vom überörtlichen Träger

Die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche bzw. Rechtsverhältnisse ist grundsätzlich - soweit Übergangsregelungen fehlen - nach dem Recht beurteilen, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat (Grundsatz "tempus regit actum"). Die Kostenerstattungsvorschrift § 89 SGB VIII kommt in Fällen, in denen sich die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers nach einer Zuweisungsentscheidung im Sinne von § 86 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 2 SGB VIII richtet, weder unmittelbar noch analog zur Anwendung (Anschluss an OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.11.2019 - 7 A 10886/19 -, juris).

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. April 2019 - 7 K 9080/16 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 86 Abs. 7; SGB VIII § 89;

Tatbestand