OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.08.2012
12 A 712/12
Normen:
SGB IX § 77 Abs. 4 S. 8;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2576/10

Erstattungsanspruch für eine zu Unrecht erfolgte Zahlung von Schwerbehinderten-Ausgleichsabgaben für die Jahre 2004 bis 2006 durch die Vorschrift des § 77 Abs. 4 S. 8 SGB IX

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.08.2012 - Aktenzeichen 12 A 712/12

DRsp Nr. 2012/21963

Erstattungsanspruch für eine zu Unrecht erfolgte Zahlung von Schwerbehinderten-Ausgleichsabgaben für die Jahre 2004 bis 2006 durch die Vorschrift des § 77 Abs. 4 S. 8 SGB IX

Tenor

Das angefochtene Urteil wird abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 77 Abs. 4 S. 8;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung der von ihr in den Jahren 2004 bis 2006 entrichteten Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe. Im Jahr 2004 betrug die Ausgleichsabgabe 1.152,10 Euro, im Jahr 2005 1.260,00 Euro und im Jahr 2006 181,51 Euro, so dass sich für den in Rede stehenden Zeitraum eine Gesamtsumme von 2.593,61 Euro ergibt.