LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.09.2021
8 TaBV 1/21
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 80 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 03.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 27/19

Erstattungspflicht des Arbeitgebers für die Kosten der anwaltlichen Beratung eines einzelnen Betriebsratsmitglieds wegen Streitigkeiten mit dem Betriebsrat als Gremium

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.09.2021 - Aktenzeichen 8 TaBV 1/21

DRsp Nr. 2023/763

Erstattungspflicht des Arbeitgebers für die Kosten der anwaltlichen Beratung eines einzelnen Betriebsratsmitglieds wegen Streitigkeiten mit dem Betriebsrat als Gremium

1. Durch die Betriebsratsarbeit bedingt im Sinne von § 40 Abs. 1 BetrVG sind auch die Kosten, die einem einzelnen Betriebsratsmitglied durch die Führung von Rechtsstreitigkeiten in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten entstehen, und zwar auch dann, wenn die Rechtsstreitigkeit ausschließlich das Verhältnis des einzelnen Betriebsratsmitglieds zum Betriebsrat als Gremium betrifft. 2. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG besteht, obwohl dies nicht ausdrücklich im Gesetzeswortlaut ausgesprochen ist, nur insoweit, als die entstehenden Kosten für die Durchführung der Betriebsratsarbeit erforderlich waren. 3. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Betriebsratsmitglied den Betriebsrat als Gremium verpflichtet wissen will, einzelne Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen, die aber bereits erfüllt sind.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 03.12.2020, Az. 5 BV 27/19, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 80 Abs. 3;

Gründe

I.

1. 2. 3. 1. 2. 3. 1. 2. 3. 4. 5.