LSG Hamburg - Urteil vom 18.12.2014
L 4 SO 29/13
Normen:
SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB IX § 2 Abs. 1; SGB IX § 14 Abs. 4; SGB X § 102; SGB X § 105 Abs. 3; SGB XII § 53 Abs. 4 S. 1; SGB XII § 97 Abs. 3; SGB XII § 98 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SO 398/08

Erstattungsverfahren als Parteienstreit im GleichordnungsverhältnisBegriff des gewöhnlichen Aufenthaltes eines Hilfeempfängers

LSG Hamburg, Urteil vom 18.12.2014 - Aktenzeichen L 4 SO 29/13

DRsp Nr. 2015/1619

Erstattungsverfahren als Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes eines Hilfeempfängers

1. Bei dem Erstattungsverlangen handelt es sich um einen so genannten Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, da der Erstattungsanspruch nicht durch Verwaltungsakt einseitig festgesetzt werden darf. Dieser spezielle Erstattungsanspruch gilt nur für den zweitangegangenen Rehabilitationsträger und trägt dessen Sondersituation Rechnung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass ihm durch die Weiterleitung des Antrags die Leistungspflicht aufgezwungen ist. 2. Was unter einem "gewöhnlichen Aufenthalt" zu verstehen ist, wird in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I definiert. Danach hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgebend ist danach zunächst der Wille des Hilfeempfängers, einen Ort zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen (subjektives Element). Hierfür ist ein rechtsgeschäftlicher Wille nicht erforderlich. Ist der Leistungsberechtigte unfähig, einen Willen zu bilden oder zu äußern, kommt es auf den Willen des gesetzlichen Vertreters oder des Betreuers an.

Die Berufung wird zurückgewiesen.