VGH Bayern - Beschluss vom 20.10.2021
10 ZB 21.2084
Normen:
AufenthG § 36 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 24.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen M 24 K 19.5532

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug und aus humanitären Gründen

VGH Bayern, Beschluss vom 20.10.2021 - Aktenzeichen 10 ZB 21.2084

DRsp Nr. 2021/17089

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug und aus humanitären Gründen

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 36 Abs. 2;

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug (§ 36 Abs. 2 AufenthG), hilfsweise einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, gerichtete Klage weiter.

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16; B.v. 8.5.2019 - 2 BvR 657/19 - juris Rn. 33). Dies ist jedoch nicht der Fall.