LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.12.2021
L 9 AS 997/21 B PKH
Normen:
SGG § 173 S. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 04.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 206 AS 8761/20

Erteilung einer Zusicherung zum WohnungstauschBeschwerde gegen die Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsBewilligung von Umzugshilfe

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2021 - Aktenzeichen L 9 AS 997/21 B PKH

DRsp Nr. 2022/5981

Erteilung einer Zusicherung zum Wohnungstausch Beschwerde gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Bewilligung von Umzugshilfe

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. August 2021 aufgehoben und den Klägern Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Verfahren S 206 AS 8761/20 unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 173 S. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die fristgerecht erhobene Beschwerde (vgl. § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hätte den Klägern auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe bewilligen müssen, denn die Voraussetzungen liegen vor.