LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 28.02.2018
6 Sa 330/17
Normen:
TVG § 3 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 2; BetrVG § 102 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 6; SGB IV § 15; SGB IV § 16;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1540 c/16

Erweiterung von Mitbestimmungsrechten bei Kündigungen durch TarifvertragBegriff des vereinbarten regelmäßigen Monatseinkommens nach tariflicher Auslegung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.02.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 330/17

DRsp Nr. 2019/11879

Erweiterung von Mitbestimmungsrechten bei Kündigungen durch Tarifvertrag Begriff des "vereinbarten regelmäßigen Monatseinkommens" nach tariflicher Auslegung

1. Durch Tarifvertrag können Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Kündigungen über § 102 BetrVG hinaus erweitert werden. In einem Zukunftssicherungstarifvertrag ist die Zulässigkeit von Kündigungen an die Zustimmung des Betriebsrats geknüpft worden. Auch gilt die tarifliche Regelung, dass der Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen muss, wenn er gegen die ablehnende Entscheidung des Betriebsrats vorgehen will. 2. Verwenden die Tarifparteien den Begriff "vereinbartes regelmäßiges Monatseinkommen", ohne ihn zu definieren, ist dieser Begriff nach den Auslegungsregeln zum normativen Teil von Tarifverträgen als die Monat für Monat geleisteten Zahlungen zu verstehen. Der Begriff ist damit enger als der des Arbeitseinkommens i.S.d.§§ 15 und 16 SGB IV.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 18.05.2017 - 4 Ca 1540 c/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 2; BetrVG § 102 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 6; SGB IV § 15; SGB IV § 16;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung.