LSG Hessen - Urteil vom 21.11.2014
L 5 R 231/12
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 11.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 534/08

Erwerbsminderungsrente bei gleichzeitiger Alkohol- und OpiatabhängigkeitBeweislast für das Vorliegen seelisch bedingter StörungenTeilweise und volle Erwerbsminderung

LSG Hessen, Urteil vom 21.11.2014 - Aktenzeichen L 5 R 231/12

DRsp Nr. 2015/7403

Erwerbsminderungsrente bei gleichzeitiger Alkohol- und Opiatabhängigkeit Beweislast für das Vorliegen seelisch bedingter Störungen Teilweise und volle Erwerbsminderung

1. Für das tatsächliche Vorliegen von seelisch bedingten Störungen, ihre Unüberwindbarkeit aus eigener Kraft und ihre Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit trifft den Rentenbewerber die (objektive) Beweislast. 2. Bei einem quantitativ auf drei bis unter sechs Stunden täglich reduzierten Leistungsvermögen ist mithin grundsätzlich neben dem Leistungsfall der teilweisen Erwerbsminderung zugleich auch der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung eingetreten. 3. Für die Beurteilung, ob ein Versicherter, der aufgrund seines Gesundheitszustands in quantitativer Hinsicht nur noch weniger als täglich sechs Stunden und mindestens täglich drei Stunden arbeiten kann, voll erwerbsgemindert ist, kommt es darauf an, ob für entsprechende Erwerbstätigkeiten Arbeitsplätze vorhanden sind, die der Versicherte mit seinen Kräften und Fähigkeiten noch ausfüllen kann. 4. Insoweit kann jedoch ohne weitere Prüfung bzw. ohne Nachweis - fehlgeschlagener - Vermittlungsbemühungen der Arbeitsverwaltung oder des Rentenversicherungsträgers innerhalb eines Jahres von der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes ausgegangen werden.