LSG Bayern - Urteil vom 19.11.2014
L 19 R 1157/13
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 811/11

ErwerbsminderungsrenteAnforderungen an einen Beweisantrag

LSG Bayern, Urteil vom 19.11.2014 - Aktenzeichen L 19 R 1157/13

DRsp Nr. 2015/7360

Erwerbsminderungsrente Anforderungen an einen Beweisantrag

1. Notwendiger Inhalt eines Beweisantrages ist die Benennung eines Beweismittels und eines Beweisthemas. 2. Beim Beweisthema ist insbesondere darzulegen, welche Auswirkung das behauptete Beweisergebnis auf das Leistungsvermögen haben soll.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.

Die Klägerin ist 1965 geboren. Sie absolvierte von April 1990 bis März 1992 eine Ausbildung als examinierte Altenpflegerin. Zuletzt war sie versicherungspflichtig als Altenpflegerin bis Ende 2008 beschäftigt. Danach folgen Arbeitsunfähigkeits- und Arbeitslosigkeitszeiten. Nach dem ungeklärten Versicherungsverlauf liegen zuletzt Pflichtbeiträge für eine abhängige Beschäftigung bis November 2008 vor. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 05.08.2014 mit, dass ein Kontenklärungsverfahren mit Schreiben vom 18.12.2013 eingeleitet worden sei. Wegen fehlender Mitwirkung hätten bislang die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht geprüft werden können. Dem vorliegenden Versicherungsverlauf seien seit dem 15.08.2010 keine versicherungsrechtlichen Zeiten zu entnehmen.