I. Die Parteien streiten über eine Schadensersatzpflicht des beklagten Landes wegen Verletzung der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die durch Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente nach §
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.11.2001 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, eine Fürsorgepflichtverletzung des beklagten Landes sei nicht feststellbar. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 72 ff. d. A. Bezug genommen.
1. Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 518, 519 ZPO a. F.).
2. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
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