LAG Köln - Urteil vom 10.10.2002
6 Sa 337/02
Normen:
BGB § 254 ; BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 9451/01

Erwerbsunfähigkeit; Rente; Verdienstausfallschaden

LAG Köln, Urteil vom 10.10.2002 - Aktenzeichen 6 Sa 337/02

DRsp Nr. 2003/9555

Erwerbsunfähigkeit; Rente; Verdienstausfallschaden

»Es verstößt gegen die Schadensabwendungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB, zunächst unter Verzicht auf naheliegende Rechtspositionen einen Schaden eintreten zu lassen, um ihn anschließend ersetzt zu verlangen (hier: Verdienstausfallschaden eines infolge Erwerbsunfähigkeit in Rente gegangenen Lehrers).«

Normenkette:

BGB § 254 ; BGB § 611 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Parteien streiten über eine Schadensersatzpflicht des beklagten Landes wegen Verletzung der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die durch Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente nach § 59 Abs. 1 BAT zum 31.05.2001 eintrat. Von der erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a. F. abgesehen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.11.2001 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, eine Fürsorgepflichtverletzung des beklagten Landes sei nicht feststellbar. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 72 ff. d. A. Bezug genommen.

1. Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 518, 519 ZPO a. F.).

2. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.