BAG - Beschluß vom 28.08.1991
7 ABR 46/90
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 1, §§ 80 ff.; BetrVG § 40 Abs. 1, § 38, § 37, § 78 S. 2;
Fundstellen:
AP Nr. 39 zu § 40 BetrVG 1972
BAGE 68, 224
BB 1991, 2228
BB 1992, 921
DB 1991, 2594
EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 66
NZA 1992, 72
NZA 1992, 73
SAE 1993, 43
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 09.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 128/89
LAG Düsseldorf, vom 31.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 16/90

Fahrtkosten für freigestelltes Betriebsratsmitglied

BAG, Beschluß vom 28.08.1991 - Aktenzeichen 7 ABR 46/90

DRsp Nr. 1996/6268

Fahrtkosten für freigestelltes Betriebsratsmitglied

»1a) Der Aufwand eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes für seine regelmäßigen Fahrten von seiner Wohnung in den Betrieb ist vom Arbeitgeber nicht als Kosten aus der Tätigkeit des Betriebsrats nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen (Fortführung von BAGE 60, 385 = AP Nr. 28 zu § 40 BetrVG 1972). b) Dies gilt auch dann, wenn das Betriebsratsmitglied ohne seine Freistellung auf auswärtigen Baustellen zu arbeiten gehabt hätte und ihm hierfür der Fahrtkostenaufwand erstattet worden wäre. 2a) Als gesetzliche Folge der Freistellung nach § 38 Abs. 1 BetrVG ergibt sich, daß sich das freigestellte Betriebsratsmitglied am Sitz des Betriebsrats für Betriebsratstätigkeit bereitzuhalten hat. Hiervon ist es nur entbunden, soweit es zur Erfüllung konkreter Betriebsratsaufgaben erforderlich ist (Fortführung vom BAG Urteil vom 31.5.1989 - 7 AZR 277/88 - AP Nr. 9 zu § 38 BetrVG 1972). b) Die Freistellung nach § 38 BetrVG führt zur Änderung des Leistungsortes, wenn das Betriebsratsmitglied ohne Freistellung nicht oder nicht nur am Sitz des Betriebsrats zu arbeiten gehabt hätte.«

Normenkette:

ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 1, §§ 80 ff.; BetrVG § 40 Abs. 1, § 38, § 37, § 78 S. 2;

Gründe: