LAG Hamm - Urteil vom 17.08.2006
15 Sa 511/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 10.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3416/05

Fehlende Betriebsratsanhörung bei nachgeschobener Verdachtskündigung - Beweislast des Arbeitgebers bei Tatkündigung - Erlöschen des Beschäftigungsanspruches bei erneuten Kündigungen

LAG Hamm, Urteil vom 17.08.2006 - Aktenzeichen 15 Sa 511/06

DRsp Nr. 2007/959

Fehlende Betriebsratsanhörung bei nachgeschobener Verdachtskündigung - Beweislast des Arbeitgebers bei Tatkündigung - Erlöschen des Beschäftigungsanspruches bei erneuten Kündigungen

1. Teilt der Arbeitgeber dem Betriebsrat mit, er beabsichtige, dem Arbeitnehmer wegen einer nach dem geschilderten Sachverhalt für nachgewiesenen erachteten Pflichtverletzung fristlos und vorsorglich ordentlich zu kündigen, und stützt er später die Kündigung bei unverändert gebliebenen Sachverhalt auch auf den Verdacht dieser Straftat, ist der nachgeschobene Kündigungsgrund der Verdachtskündigung wegen fehlender Anhörung des Betriebsrats im Kündigungsschutzprozess nicht zu verwerten. 2. Der Arbeitgeber ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG für die Kündigungsgründe beweispflichtig, wobei das Erfordernis einer substantiierten Angabe der Kündigungsgründe sich nicht nur auf die unmittelbaren Kündigungstatsachen sondern auch auf solche Umstände erstreckt, die Rechtfertigungsgründe für das Verhalten des Arbeitnehmers ausschließen; legt der Arbeitnehmer konkrete Umstände dar, die den geltend gemachten Kündigungsgrund entfallen lassen, ist es nunmehr Sache des Arbeitgebers, die vom Arbeitnehmer dargelegten Umstände zu entkräften.