LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.04.2008
22 Sa 66/07
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2, 3; KSchG § 1 Abs. 1, 2;
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach, vom 10.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 102/07

Fehlerhafte Anhörung des Betriebsrats zu betriebsbedingter Kündigung bei Stellenstreichung und Umverteilung der Arbeit

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.2008 - Aktenzeichen 22 Sa 66/07

DRsp Nr. 2009/1142

Fehlerhafte Anhörung des Betriebsrats zu betriebsbedingter Kündigung bei Stellenstreichung und Umverteilung der Arbeit

Beruht eine betriebsbedingte Kündigung auf der unternehmerischen Entscheidung, eine bestimmte Stelle zu streichen und die Aufgaben des bisherigen Stelleninhabers auf andere Mitarbeiter umzuverteilen, so ist der Betriebsrat bei der Anhörung zur Kündigung auch darüber zu informieren, dass und in welchem Umfang bei den Mitarbeitern, denen nun zusätzliche Aufgaben zugewiesen werden, die zu deren Erledigung nötigen zeitlichen Freiräume bestehen, sofern sich der Arbeitgeber nicht für eine bewusste Arbeitsverdichtung unter Inkaufnahme von Arbeitsrückständen entscheidet.

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach vom 10.08.2007, 2 Ca 102/07 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2, 3; KSchG § 1 Abs. 1, 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufung über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung vom 28.02.2007 und daneben über den Hilfsantrag des Klägers auf Zahlung einer Abfindung nach § 113 BetrVG.