LAG Hamm - Urteil vom 03.04.2006
13 Sa 1776/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 5 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 12.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3017/04

Fehlerhafte Betriebsratsanhörung bei Kündigung infolge Interessenausgleich mit Namensliste

LAG Hamm, Urteil vom 03.04.2006 - Aktenzeichen 13 Sa 1776/05

DRsp Nr. 2006/21497

Fehlerhafte Betriebsratsanhörung bei Kündigung infolge Interessenausgleich mit Namensliste

1. Weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck des § 1 Abs. 5 KSchG ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber beim Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste die Anwendung des § 102 BetrVG ausschließen oder einschränken wollte.2. Auch in dieser Konstellation hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die aus seiner Sicht subjektiv tragenden Kündigungsgründe so zu beschreiben, dass der Betriebsrat den Sachverhalt unter Einsatz bereits vorhandenen Wissens verstehen und ohne zusätzliche eigene Nachforschungen Alternativen zur beabsichtigten Kündigung aufzeigen kann.3. Dieser Mitteilungspflicht wird der Arbeitgeber nicht gerecht, wenn dem Betriebsrat nicht ausreichend erklärt wird, warum aus Arbeitgebersicht nach Ablauf der Kündigungsfrist der Arbeitsplatz der gekündigten Arbeitnehmerin wegfallen soll.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 5 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier betriebsbedingter Kündigungen.

Die am 18.04.1960 geborene, verheiratete Klägerin ist eine ausgebildete Damenschneiderin und graduierte Schnitttechnikerin. Sie steht seit dem 12.01.1987 als technische Angestellte zu einer Bruttovergütung von aktuell 2300 EUR in den Diensten der Beklagten und arbeitete zuletzt im Bereich des Produktionsschnitts.