LAG Hamm - Urteil vom 23.02.2006
15 Sa 1775/05
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 03.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1865/05

Fehlerhafte Unterrichtung des Betriebsrats zur Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung - Begründungspflicht bei Nichtberücksichtigung vergleichbarer Mitarbeitern zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur

LAG Hamm, Urteil vom 23.02.2006 - Aktenzeichen 15 Sa 1775/05

DRsp Nr. 2006/21516

Fehlerhafte Unterrichtung des Betriebsrats zur Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung - Begründungspflicht bei Nichtberücksichtigung vergleichbarer Mitarbeitern zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur

1. Kommt es bei betriebsbedingten Kündigungen auf die soziale Auswahl unter mehreren Arbeitnehmern an, sind in der Betriebsratsanhörung auch die hierfür wesentlichen Gesichtspunkte (Sozialdaten) anzugeben; soweit § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG in Frage steht, ist der Arbeitgeber auch verpflichtet, unaufgefordert von sich aus dem Betriebsrat die Gründe mitzuteilen, aus denen er bestimmte Arbeitnehmer von der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG ausnehmen will.2. Nur bei Kenntnis der Leistungs- und Qualifikationsunterschiede kann sich der Betriebsrat ein zutreffendes Bild davon machen, ob tatsächlich Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen im berechtigten betrieblichen Interesse liegen, die die Herausnahme an sich vergleichbarer Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl bedingen; wird ihm dies verwehrt, entfällt ein wesentliches Korrektiv im Vorfeld, so dass die Schutzfunktion der Sozialauswahl praktisch unterlaufen wird.