LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.03.2021
17 TaBV 1/21
Normen:
GKG § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2021, 172
NZA-RR 2021, 370
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 19.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 BV 2/21

Festlegung der Anzahl an Beisitzern in Einigungsstelle gemäß der Komplexität des RegelungsinhaltsZwei Beisitzer in Einigungsstelle für Betriebsvereinbarung Corona ausreichend

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.03.2021 - Aktenzeichen 17 TaBV 1/21

DRsp Nr. 2021/6672

Festlegung der Anzahl an Beisitzern in Einigungsstelle gemäß der Komplexität des Regelungsinhalts Zwei Beisitzer in Einigungsstelle für Betriebsvereinbarung Corona ausreichend

1. Streiten die Betriebsparteien im Zusammenhang mit der Bildung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Betriebsvereinbarung über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in Zusammenhang der CORONAVIRUS (SARS-CoV-2) Pandemie", wobei die abzuschließende Betriebsvereinbarung an Stelle einer zum 31.12.2020 augelaufenen Betriebsvereinbarung zum gleichen Gegenstand treten soll, so ist die Einigungsstelle mit zwei Beisitzern je Seite zu besetzen.2. Anders als eine Einigungsstelle zur umfassenden Gefährdungsbeurteilung (vgl. LAG Baden-Württemberg 10. September 2020 - 4 TaBV 5/20; 1. Oktober 2020 - 3 TaBV 4/20 -) handelt es sich bei dem unter 1. genannten Regelungsgegenstand um keinen mit "hochkomplexen" Fragestellungen verbundenen Gegenstand, der eine weitere Kostenbelastung des Arbeitgebers durch Besetzung mit drei Beisitzern je Seite rechtfertigen würde.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2021 - 21 BV 2/21 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 2 Abs. 2;

Gründe

A. Die Beteiligten streiten allein für die Anzahl der Beisitzer einer Einigungsstelle.