LSG Thüringen - Beschluss vom 12.08.2014
L 6 R 210/14 B ER
Normen:
GKG (2004) § 1 Abs. 5; GKG (2004) § 66 Abs. 6 S. 1 Halbs. 2; GKG (2004) § 68 Abs. 1 S. 5; SGG § 197a;
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 19 R 5721/13 ER - 16.01.2014,

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren; Entscheidung über eine Streitwertbeschwerde durch den Einzelrichter

LSG Thüringen, Beschluss vom 12.08.2014 - Aktenzeichen L 6 R 210/14 B ER

DRsp Nr. 2015/6794

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren; Entscheidung über eine Streitwertbeschwerde durch den Einzelrichter

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 16. Januar 2014 hinsichtlich der unter Ziffer 3. erfolgten Streitwertfestsetzung aufgehoben.

Das Verfahren ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Normenkette:

GKG (2004) § 1 Abs. 5; GKG (2004) § 66 Abs. 6 S. 1 Halbs. 2; GKG (2004) § 68 Abs. 1 S. 5; SGG § 197a;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung des Streitwertes im Beschluss der Vorinstanz.