OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.06.2014
12 A 1932/13
Normen:
AltPflAusglVO § 6 Abs. 1; AltPflAusglVO § 6 Abs. 3; AltPflAusglVO § 9 Abs. 1; SGB XI § 82a Abs. 3; AltPflG § 7 Abs. 3; AltPflG § 25 Abs. 1 S. 1-2; AltPflG § 25 Abs. 2 S. 1; GG Art. 72 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 6961/12

Festsetzung eines Ausgleichsbetrages zur Finanzierung der Ausbildungsvergütung in der Altenpflege für einen nicht ausbildenden Pflegebetrieb

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.06.2014 - Aktenzeichen 12 A 1932/13

DRsp Nr. 2014/11598

Festsetzung eines Ausgleichsbetrages zur Finanzierung der Ausbildungsvergütung in der Altenpflege für einen nicht ausbildenden Pflegebetrieb

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AltPflAusglVO § 6 Abs. 1; AltPflAusglVO § 6 Abs. 3; AltPflAusglVO § 9 Abs. 1; SGB XI § 82a Abs. 3; AltPflG § 7 Abs. 3; AltPflG § 25 Abs. 1 S. 1-2; AltPflG § 25 Abs. 2 S. 1; GG Art. 72 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin eines am 1. Juli 2011 eröffneten Kranken- und Seniorenpflegedienstes mit Sitz in L. und bietet Leistungen der ambulanten Pflege an.

Durch Bescheid des Beklagten vom 11. November 2012 setzte der Beklagte einen von der Klägerin zu zahlenden Ausgleichsbetrag zur Finanzierung der Ausbildungsvergütung in der Altenpflege für das Erhebungsjahr 2013 in Höhe von 5.053,08 Euro, zuzüglich Verwaltungskosten in Höhe von 30,32 €, somit einen Gesamtbetrag in Höhe von 5.083,40 Euro fest.

Hiergegen hat die Klägerin am 6. Dezember 2012 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorgetragen hat: