OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.06.2014
12 A 502/14
Normen:
AltPflAusglVO § 9 Abs. 1; AltPflG § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; AltPflG § 25 Abs. 1 S. 1-2; AltPflG § 25 Abs. 2 S. 1-2; SGB XI § 82a Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4508/12

Festsetzung eines Ausgleichsbetrags zur Finanzierung der Ausbildungsvergütung in der Altenpflege für den Betrieb eines Krankenpflegedienstes und Seniorenpflegedienstes

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.06.2014 - Aktenzeichen 12 A 502/14

DRsp Nr. 2014/11599

Festsetzung eines Ausgleichsbetrags zur Finanzierung der Ausbildungsvergütung in der Altenpflege für den Betrieb eines Krankenpflegedienstes und Seniorenpflegedienstes

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AltPflAusglVO § 9 Abs. 1; AltPflG § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; AltPflG § 25 Abs. 1 S. 1-2; AltPflG § 25 Abs. 2 S. 1-2; SGB XI § 82a Abs. 3;

Tatbestand

Die Klägerin betreibt seit dem 1. Oktober 2005 einen Kranken- und Seniorenpflegedienst mit Sitz in E. und bietet Leistungen der ambulanten Pflege an.

Durch Bescheid vom 15. Mai 2012 setzte der Beklagte für das zweite Halbjahr 2012 einen Ausgleichsbetrag zur Finanzierung der Ausbildungsvergütung in der Altenpflege von 17,48 Euro für den Betrieb der Klägerin fest.

Mit E-Mail vom 22. Mai 2012 wies die Klägerin den Beklagten darauf hin, dass die zu Grunde gelegte Punktzahl nicht zutreffend und zu erhöhen sei.