LAG Köln - Beschluss vom 03.09.2003
3 TaBV 88/02
Normen:
BetrVG § 7 ; BetrVG § 9 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 115/02

Feststellung der Belegschaftsstärke für Betriebsratswahl

LAG Köln, Beschluss vom 03.09.2003 - Aktenzeichen 3 TaBV 88/02

DRsp Nr. 2004/2454

Feststellung der Belegschaftsstärke für Betriebsratswahl

»Bei der für die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke im Sinne des § 9 BetrVG sind nur betriebsangehörige Arbeitnehmer zu berücksichtigen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen und die in dessen Betriebsorganisation eingegliedert sind (vgl. BAG, Beschluss vom 16.04.2003 - 7 ABR 53/02 -).«

Normenkette:

BetrVG § 7 ; BetrVG § 9 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Anfechtung einer Betriebsratswahl, deren Rechtswirksamkeit insbesondere wegen der Berücksichtigung von 24 Mitarbeitern eines Service-Partners der Antragstellerin sowohl im Rahmen der wahlberechtigten Arbeitnehmer im Sinne von § 7 BetrVG als auch bei der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder im Sinne von § 9 BetrVG. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 91 Abs. 2 Satz 2, 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.