I.
Die Beteiligten streiten um die Anfechtung einer Betriebsratswahl, deren Rechtswirksamkeit insbesondere wegen der Berücksichtigung von 24 Mitarbeitern eines Service-Partners der Antragstellerin sowohl im Rahmen der wahlberechtigten Arbeitnehmer im Sinne von § 7 BetrVG als auch bei der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder im Sinne von § 9 BetrVG. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 91 Abs. 2 Satz 2, 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
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