BAG - Beschluß vom 16.04.2003
7 ABR 53/02
Normen:
BetrVG (in der ab dem 28. Juli 2001 geltenden Fassung) §§ 5 7 9 19 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 14
AuA 2003, 40
AuR 2003, 436
AuR 2004, 109
BAGE 106, 64
BB 2003, 2178
DB 2003, 2128
MDR 2003, 1422
NZA 2003, 1345
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 31.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 42/02
ArbG Düsseldorf, vom 10.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 37/02

Betriebsverfassungsrecht - Betriebsratswahl; Leiharbeitnehmer; Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit

BAG, Beschluß vom 16.04.2003 - Aktenzeichen 7 ABR 53/02

DRsp Nr. 2003/11534

Betriebsverfassungsrecht - Betriebsratswahl; Leiharbeitnehmer; Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit

»Leiharbeitnehmer sind keine Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs iSv. § 9 BetrVG. Sie sind deshalb bei der für die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke nicht zu berücksichtigen.«

Orientierungssätze: 1. Nach § 7 Satz 2 BetrVG in der ab dem 28. Juli 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes steht Leiharbeitnehmern das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat des Entleiherbetriebs zu. Sie sind jedoch keine Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs iSv. § 9 BetrVG und deshalb bei der für die Anzahl der Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Arbeitnehmerzahl nicht zu berücksichtigen. 2. Arbeitnehmer, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nach dem sog. Blockmodell befinden, zählen nicht zu den Arbeitnehmern des Betriebs iSv. § 9 BetrVG.

Normenkette:

BetrVG (in der ab dem 28. Juli 2001 geltenden Fassung) §§ 5 7 9 19 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.

Im Betrieb der antragstellenden Arbeitgeberin fand am 11. März 2002 eine Betriebsratswahl statt, aus der der zu 2) beteiligte Betriebsrat hervorging.