I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens über die Frage, ob die am 11.03.2002 im Betrieb der Antragstellerin (Arbeitgeberin) durchgeführte Betriebsratswahl unwirksam ist. Antragsgegner ist der bei der Arbeitgeberin bestehende Betriebsrat.
Anlässlich der im Frühjahr 2002 durchzuführenden Betriebsratswahl erließ der eingesetzte Wahlvorstand am 14.01.2002 ein Wahlausschreiben, das unter Ziffer 2 wie folgt lautet:
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