LAG Düsseldorf - Beschluss vom 31.10.2002
5 TaBV 42/02
Normen:
BetrVG § 5 ; BetrVG § 7 ; BetrVG § 9 ; BetrVG § 18 ; BetrVG § 19 ; ATZG § 2 ; ATZG § 3 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 272
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 10.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 37/02

Betriebsratswahl, wahlberechtigte Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer, Altersteilzeit, Arbeitnehmer in der Freistellungsphase

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 31.10.2002 - Aktenzeichen 5 TaBV 42/02

DRsp Nr. 2003/4713

Betriebsratswahl, wahlberechtigte Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer, Altersteilzeit, Arbeitnehmer in der Freistellungsphase

»1. Bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl i. S. d. § 9 BetrVG zählen Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb jedenfalls dann nicht mit, wenn der Betrieb mehr als 100 Arbeitnehmer aufweist. 2. Arbeitnehmer, die sich in der abschließenden Freistellungsphase ihres Altersteilzeitverhältnisses befinden, sind nicht wahlberechtigte Arbeitnehmer i. S. d. § 7 Satz 1 BetrVG. Sie finden im Rahmen des § 9 BetrVG ebenfalls keine Berücksichtigung.«

Normenkette:

BetrVG § 5 ; BetrVG § 7 ; BetrVG § 9 ; BetrVG § 18 ; BetrVG § 19 ; ATZG § 2 ; ATZG § 3 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens über die Frage, ob die am 11.03.2002 im Betrieb der Antragstellerin (Arbeitgeberin) durchgeführte Betriebsratswahl unwirksam ist. Antragsgegner ist der bei der Arbeitgeberin bestehende Betriebsrat.

Anlässlich der im Frühjahr 2002 durchzuführenden Betriebsratswahl erließ der eingesetzte Wahlvorstand am 14.01.2002 ein Wahlausschreiben, das unter Ziffer 2 wie folgt lautet: