LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 03.12.2014
L 7 SB 11/10
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil A Nr. 3; VersMedV Anlage Teil B Nr. 3.7 und Nr. 9.1.1 und Nr. 9.2.1; ZPO §§ 402 ff;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 03.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SB 169/07

Feststellung des GdB im Schwerbehindertenrecht; Anforderungen an eine psychiatrische Begutachtung; Ermittlung eines Gesamt-GdB bei Behinderungsgraden in verschiedenen Funktionssystemen

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.12.2014 - Aktenzeichen L 7 SB 11/10

DRsp Nr. 2015/10553

Feststellung des GdB im Schwerbehindertenrecht; Anforderungen an eine psychiatrische Begutachtung; Ermittlung eines Gesamt-GdB bei Behinderungsgraden in verschiedenen Funktionssystemen

Bei der psychiatrischen Begutachtung darf sich der Sachverständige nicht allein auf die Ergebnisse von Selbstauskunftsbögen stützen, sondern muss die sog negative Antwortverzerrung in seine Bewertung einbeziehen. Diese kritisch reflektierende Untersuchungsmethode soll verhindern, dass schon die Beschwerdeschilderung bereits fehlerhaft als Symptomnachweis gewertet wird.

Das Urteil des SG Magdeburg vom 3. Februar 2010 und die Bescheide des Beklagten vom 9. Februar 2007 und 9. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2007 werden abgeändert. Der Beklagte wird verpflichtet, bei dem Kläger ab 1. Mai 2012 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu einem Viertel zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil A Nr. 3; VersMedV Anlage Teil B Nr. 3.7 und Nr. 9.1.1 und Nr. 9.2.1; ZPO §§ 402 ff;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).