LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.10.2014
L 7 SB 23/12
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil A Nr. 3; VersMedV Anlage Teil B Nr. 3.7;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 28.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SB 29/09

Feststellung des GdB im Schwerbehindertenrecht bei anhaltenden Schmerzen ohne organische Erklärung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.10.2014 - Aktenzeichen L 7 SB 23/12

DRsp Nr. 2015/3267

Feststellung des GdB im Schwerbehindertenrecht bei anhaltenden Schmerzen ohne organische Erklärung

Anhaltende Schmerzen ohne organischen Erklärung sind unabhängig von der Diagnose (somatoforme Schmerzstörung, chronifiziertes Schmerzsydrom, Fibromyalgie) im Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche zu erfassen. Eine Doppelbewertung der damit verbundenen schmerzbedingten Funktionseinschränkungen in den Funktionssystemen Rumpf, Beine und Arme ist unzulässig.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil A Nr. 3; VersMedV Anlage Teil B Nr. 3.7;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50.