LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.09.2015
L 7 SB 15/14
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 2 Abs. 2; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 3 S. 1; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil A Nr. 3; VersMedV Anlage Teil B Nr. 15.1 Abs. 3 und Abs. 4 und Nr. 9.3;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 30.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 SB 28/12

Feststellung des GdB im Schwerbehindertenrecht bei Diabetes mellitusNotwendigkeit gravierender und erheblicher Einschnitte in der Lebensführung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.09.2015 - Aktenzeichen L 7 SB 15/14

DRsp Nr. 2016/3339

Feststellung des GdB im Schwerbehindertenrecht bei Diabetes mellitus Notwendigkeit gravierender und erheblicher Einschnitte in der Lebensführung

Ein GdB von 50 aufgrund eines Diabetes mellitus erfordert nicht nur mindestens vier Insulininjektionen pro Tag und ein selbständiges Anpassen der Insulindosis. Zusätzlich müssen gravierende und erhebliche Einschnitte in der Lebensführung vorliegen. Eine solche Feststellung kann bei stabilen HbA1c-Werten um 7% nicht allein auf Blutzuckerschwankungen gestützt werden, da diese der Krankheit immanent sind.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 2 Abs. 2; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 3 S. 1; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil A Nr. 3; VersMedV Anlage Teil B Nr. 15.1 Abs. 3 und Abs. 4 und Nr. 9.3;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50.