LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.10.2015
L 23 SO 16/14
Normen:
SGG § 55 Abs. 1 Nr. 2; SGG 99 Abs. 1; SGG § 99 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 99 Abs. 3 Nr. 3; SGB I § 30 Abs. 1; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB XII § 98 Abs. 2; SGB XII § 98 Abs. 5; SGB XII § 13;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 24.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 211/11

Feststellung des zuständigen Leistungsträgers für EingliederungshilfeleistungenStationäre EinrichtungLeistungserbringung in ambulanter FormBetreute Wohnmöglichkeiten

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.10.2015 - Aktenzeichen L 23 SO 16/14

DRsp Nr. 2016/7598

Feststellung des zuständigen Leistungsträgers für Eingliederungshilfeleistungen Stationäre Einrichtung Leistungserbringung in ambulanter Form Betreute Wohnmöglichkeiten

1. Eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 13 SGB XII ist ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist. 2. Unter welchen Voraussetzungen die Betreuung in einer Einrichtung das Merkmal des Stationären erfüllt, lässt sich nicht abstrakt und generell beantworten und hängt vielmehr von der Art der jeweiligen Hilfemaßnahme und dem Konzept der in Anspruch genommenen Einrichtung ab. 3. Für die rechtliche Qualifikation der Leistung ist ohne Belang wie sich eine Einrichtung bezeichnet, ebenso wenig ist von Belang die Bezeichnung der Leistungen in den zwischen Leistungserbringer und den Sozialhilfeträgern abgeschlossenen Vereinbarungen. 4. Wohnt ein Leistungsberechtigter ohne organisatorische Anbindung und ohne umfassende Betreuung, werden also nur zeitlich begrenzte Hilfen erbracht, liegt eine Leistungserbringung in ambulanter Form vor.